Im Lichte des Ausgeführten tritt die Beschwerdekammer auf das vorliegende Rechtsmittel mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein. Des Weiteren wird die Beschwerdekammer beziehungsweise ihre Verfahrensleitung aufgrund der dem Grundsatz nach nicht vorhandenen – jedoch weiterhin im Einzelfall im Sinne einer Vorprüfung zu prüfenden – Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers seine künftigen Eingaben ohne förmliche Behandlung an ihn zurückschicken (vgl. oben Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016).