REIN VORSORGLICH erhebe ich gg die Verfügung unter BK 20 551 MOR BESCHWERDE, da diese auf der Grundlage vorsätzlicher falscher TATSACHEN aufgebaut und begründet ist. Zweitens kann auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 51 vom 12. Februar 2021 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer erstattete gegen die D.________ AG Anzeige und erhob gegen die nachfolgend ergangene Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde, weil er der Ansicht war, die D.________ AG habe eine Straftat (insb. Betrug) begangen, weil sie eine Expresssendung zu spät zugestellt habe.