Dem Beschwerdeführer fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. Beispielhalber sei an dieser Stelle abschliessend erstens aus dem Verfahren BK 20 551 (Beschluss vom 1. März 2021) zitiert, im Zuge dessen der Beschwerdeführer auf eine verfahrensleitende Verfügung – Kenntnisnahme und -gabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – hin in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021 ausführte: REIN VORSORGLICH erhebe ich gg die Verfügung unter BK 20 551 MOR BESCHWERDE, da diese auf der Grundlage vorsätzlicher falscher TATSACHEN aufgebaut und begründet ist.