das Bundesgericht – ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung ablegen wird. Dieses Vorgehen wird die Beschwerdekammer künftig auch wählen, wenn es sich um Anzeigen nach dem beschriebenen Muster handelt und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Prozessfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde an das Bundesgericht.