_ ihm darauf in einem Brief mitteilte, er fühle sich nicht veranlasst, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu eröffnen, war dieses Schreiben gleich Anstoss für die zweite Anzeige. Trotz mehrfacher Abmahnungen von verschiedenen Seiten (siehe z.B. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2016 E. 2) vergreift sich der Beschwerdeführer immer wieder im Ton. Auch in der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden zweiten Anzeige vom 9. Februar 2016 finden sich die folgenden Ausführungen: