Das vorerwähnte Muster wiederholt sich teufelskreisartig: Kaum ist eine Beschwerde behandelt, folgt darauf typischerweise eine Anzeige gegen beteiligte Mitglieder der Beschwerdekammer, Personen der Vorinstanz oder später Personen der Steuerverwaltung bzw. des Betreibungsamtes, die mit dem Eintreiben der entstandenen Verfahrenskosten betraut sind – das heisst, das Ganze startet von vorne mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gefolgt von einer Beschwerde u.s.w. Dabei überholt sich der Beschwerdeführer zuweilen selbst mit Anzeigen.