2. Vorliegend steht angesichts einer regelrechten Flut von aus strafrechtlicher Sicht komplett irrelevanten Anzeigen und Beschwerden gegen diverse Justizangehörige, Behörden, Rechtsanwälte und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit zufolge fehlender Handlungsfähigkeit aufgrund von Urteilsunfähigkeit erstellt, kann er gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO e contrario keine gültigen Verfahrenshandlungen vornehmen. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelten Handlungsfähigkeit im Prozess.