(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit absprach, holte die Verfahrensleitung am 5. Februar 2021 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über den Beschwerdeführer ein. Dieser datiert vom 9. Februar 2021. Mit Eingaben vom 17. bzw. 19. Februar 2021 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Diese Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 zugestellt.