1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, Vorsitzender der Schlichtungsbehörde Oberland (nachfolgend: Beschuldigter), wegen angeblichen Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat.