Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 36 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 13. Januar 2021 (BA 20 43) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, Vorsitzender der Schlichtungsbehörde Oberland (nachfolgend: Be- schuldigter), wegen angeblichen Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Dage- gen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Januar 2021 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer die Prozessfähigkeit absprach, holte die Verfahrensleitung am 5. Februar 2021 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über den Beschwerde- führer ein. Dieser datiert vom 9. Februar 2021. Mit Eingaben vom 17. bzw. 19. Fe- bruar 2021 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Diese Eingaben wurden dem Beschwerde- führer am 24. Februar 2021 zugestellt. 2. Vorliegend steht angesichts einer regelrechten Flut von aus strafrechtlicher Sicht komplett irrelevanten Anzeigen und Beschwerden gegen diverse Justizangehörige, Behörden, Rechtsanwälte und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit zufolge fehlender Hand- lungsfähigkeit aufgrund von Urteilsunfähigkeit erstellt, kann er gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO e contrario keine gültigen Verfahrenshandlungen vornehmen. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird ein medizinischer Sachverständiger zu- gezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in wel- chem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet das Gericht. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein be- kannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychi- schen Störung gewürdigt werden können. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit 2 allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant. Zu beachten ist ferner, dass das schweizerische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsunfähigkeit kennt. Das Gericht hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegeben- heiten, als urteilsfähig angesehen werden kann. Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Be- reich von Rechtsstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen BGE 118 la 236 E. 2b sowie BGE 98 la 324 E. 3 je mit weiteren Hinweisen). 3. In ihrem Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 hielt die Beschwerde- kammer Folgendes fest: 4. Die beiden hier zu behandelnden Beschwerden reihen sich nahtlos ein in eine lange Liste von Be- schwerden von B.________: Seit 2006 reichte er total 122 Beschwerden bei der Beschwerde- kammer des Kantons Bern ein. Im vergangenen Jahr waren es 24 Beschwerden, was für das Jahr 2015 einen Durchschnitt von zwei Beschwerden pro Monat ergibt. Dieses Jahr gehen bereits 12 Beschwerdedossiers auf das Konto von B.________. Die Beschwerden folgen fast ausschliesslich demselben Muster: Wann immer sich B.________ von einer Behörde ungerecht behandelt fühlt, zeigt er diese selbst oder die diesbezüglich invol- vierten Personen bei der Staatsanwaltschaft an. Ein Blick auf die Liste der letzten Beschuldigten verdeutlicht dies: _______, Sekretärin der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (BK 16 70); ______, Gerichtspräsident am Regionalgericht Berner Jura-Seeland (BK 16 93); _______, Vorsit- zende der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (BK 16 81); _______, Mitarbeiter des Be- treibungsamtes Seeland (BK 16 94); Betreibungsamt Seeland (BK 16 82); _______, Mitarbeiter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 84); Ausgleichskasse des Kantons Bern (mehrfach, zuletzt BK 16 2); Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso (BK 15 55) u.s.w. Die Beschwer- dekammer ist beileibe nicht die einzige Behörde, die von B.________ übermässig mit Beschwer- den und anderen Eingaben eingedeckt wird – so finden sich nur schon im Register der Zivilabtei- lung des Obergerichts des Kantons Bern 93 Verfahren, in denen er Partei ist (ab 2006, Zivilkam- mern und Aufsichtsbehörde SchKG zusammengenommen). Das vorerwähnte Muster wiederholt sich teufelskreisartig: Kaum ist eine Beschwerde behandelt, folgt darauf typischerweise eine Anzeige gegen beteiligte Mitglieder der Beschwerdekammer, Per- sonen der Vorinstanz oder später Personen der Steuerverwaltung bzw. des Betreibungsamtes, die mit dem Eintreiben der entstandenen Verfahrenskosten betraut sind – das heisst, das Ganze star- tet von vorne mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gefolgt von einer Beschwerde u.s.w. Dabei überholt sich der Beschwerdeführer zuweilen selbst mit Anzeigen. So auch hier: Nachdem er den Verwaltungsrichter C.________ wegen einem ihm missliebigen Urteil anzeigte, schickte er diesem noch eine «Feststellungsklage». Als Verwaltungsrichter C.________ ihm darauf in einem Brief mit- teilte, er fühle sich nicht veranlasst, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu eröffnen, war dieses Schreiben gleich Anstoss für die zweite Anzeige. Trotz mehrfacher Abmahnungen von verschiedenen Seiten (siehe z.B. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern vom 13. Januar 2016 E. 2) vergreift sich der Beschwerdeführer immer wieder im Ton. Auch in der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden zweiten Anzeige vom 9. Februar 2016 finden sich die folgenden Ausführungen: 3 «Dieser Richter muss nicht mehr ganz normal sein im Kopf und missbraucht sein Amt dazu mir persönlich zu schaden. Dies begründet bereits eine VOREINGENOMMENHEIT, eine IDIOTIE und das UNHALTBARE vorgehen des Beklagten. Ein solcher Richter ist eine Schande für die Justiz und sollte seinen Stuhl freiwillig räumen.». Eine Ordnungsbusse wurde ihm bereits von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt. Für die förmliche Behandlung einer Beschwerde (Eröffnung Dossier, Bestellung Akten, Zirkulation, Abfassung Beschluss, Versand, Rechnung, Mahnung, Betreibung, Ausstellung Rechtskraftbe- scheinigung) werden in der Regel Kosten in der Höhe von mindestens 200.00 bis 300.00 CHF er- hoben (vgl. Art. 46 i.V.m. Art. 7 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), wobei dies die real dem Kanton anfallenden Kosten nicht zu decken vermag. Die von der Beschwerdekam- mer beim Betreibungsamt Seeland eingeholten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer ge- ben in diesem Zusammenhang ein deutliches Bild ab: Sein Verlustschein-Journal weist 68 Ver- lustscheine in einem Gesamtbetrag von CHF 62‘344.90 aus. Der Hauptharst entfällt auf die Steu- erverwaltung des Kantons Bern Kreis Seeland, Bereich Inkasso, sprich auf nicht bezahlte Ge- richts- und andere Gebühren von Berner Behörden, daneben finden sich unter den Gläubigern aber auch Behörden anderer Kantone, wie das Strafgericht Basel-Stadt, das Obergericht des Kan- tons Zürich, das Statthalteramt Pfäffikon oder die Obergerichtskasse Aargau. Dem neun Seiten starken Betreibungsregisterauszug kann entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer allein im Jahr 2016 bereits 14 Betreibungen, betragsmässig alle in der Grössenordnung zwischen 100.00 und 600.00 CHF am Laufen sind, gegen welche er Rechtsvorschlag erhoben hat und bei welchen als Gläubiger der «Kanton Bern, Obergericht Berufungskammer [recte: Beschwerde- kammer]» aufgeführt ist. Die unzähligen Beschwerdeverfahren, das sich teufelskreisartig drehende Karussell aus Anzeigen und Beschwerden sowie die jüngst beobachtete Aggravierungstendenz (innert der ersten zweiein- halb Monate des Jahres 2016 bereits zwölf Beschwerden) veranschaulichen, dass das prozessua- le Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer des Kantons Bern ein Ausmass angenommen hat, das in keinem Verhältnis mehr zu einem irgendwie mittels Beschwerden er- reichbaren Ziel steht und lediglich zur Folge hat, dass bei der Beschwerdekammer Ressourcen gebunden, weiter Kosten angehäuft, bzw. die Schulden des bereits massiv verschuldeten Be- schwerdeführers unnötigerweise in die Höhe getrieben werden. Die Beschlüsse der Beschwerdekammer zieht der Beschwerdeführer meistens an das Bundesge- richt weiter (siehe etwa die Urteile 6B_55/2016 vom 3. Februar 2016; 6B_54/2016 vom 3. Februar 2016; 6B_1186/2015 vom 2. Dezember 2015; 6B_1126/2015 vom 2. Dezember 2015; 6B_881/2015 vom 22. Oktober 2015; 1B_331/2015 vom 13. Oktober 2015; 6B_797/2015 vom 11. September 2015; 6B_733/2015 vom 11. September 2015; 6B_651/2015 vom 11. September 2015; 6B_761/2015 vom 31. August 2015; 6B_437/2015 vom 20. Mai 2015; 6B_247/2015 vom 31. März 2015; 6B_1236/2014 vom 30. Januar 2015; 6B_906/2014 vom 30. September 2014). Im Urteil 6B_54/2016 bzw. 6B_55/2016 vom 3. Februar 2016 teilte ihm das Bundesgericht in E. 3 mit: «Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesge- richt vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Ant- wort und förmliche Behandlung abzulegen.» Analoges behält sich nun ausdrücklich auch die Beschwerdekammer vor. Sollte der Beschwerde- führer weiterhin in Angelegenheiten vorbeschriebenen Musters offensichtlich unbegründete Be- 4 schwerden einreichen, wird die Beschwerdekammer ihm diese Eingaben fortan ohne förmliche Behandlung mit Verweis auf das in vorliegendem Beschluss Gesagte zurückschicken. Auf eine daraufhin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016). 5. Mit Beschluss BK 19 149 vom 19. April 2019 hielt die Beschwerdekammer Folgen- des fest: 6. Die Wortwahl in der Beschwerdeschrift einerseits sowie die vom Beschwerdeführer angekündig- ten Konsequenzen andererseits sprechen für sich. Die Staatsanwaltschaft stellte die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, zutreffend dar. Er ist in einem «Hamsterrad» gefangen (dazu bereits ausführlich Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 E. 2: Die Beschwerden folgen fast ausschliesslich demselben Muster: Wann immer sich B.________ von einer Behörde ungerecht behandelt fühlt, zeigt er diese selbst oder die diesbezüglich involvierten Personen bei der Staatsanwaltschaft an. Ein Blick auf die Liste der letzten Beschuldigten verdeutlicht dies: […], Sekretärin der Schlichtungsbehörde Berner Jura- Seeland (BK 16 70); […], Gerichtspräsident am Regionalgericht Berner Jura-Seeland (BK 16 93); […], Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (BK 16 81); […], Mitarbeiter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 94); Betreibungsamt Seeland (BK 16 82); […], Mitarbei- ter des Betreibungsamtes Seeland (BK 16 84); Ausgleichskasse des Kantons Bern (mehrfach, zuletzt BK 16 2); Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso (BK 15 55) u.s.w. Die Beschwerdekammer ist beileibe nicht die einzige Behörde, die von B.________ übermässig mit Beschwerden und anderen Eingaben eingedeckt wird – so finden sich nur schon im Register der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern 93 Verfahren, in denen er Partei ist (ab 2006, Zivilkammern und Aufsichtsbehörde SchKG zusammengenommen). Das vorerwähnte Muster wiederholt sich teufelskreisartig: Kaum ist eine Beschwerde behandelt, folgt darauf typischerwei- se eine Anzeige gegen beteiligte Mitglieder der Beschwerdekammer, Personen der Vorinstanz oder später Personen der Steuerverwaltung bzw. des Betreibungsamtes, die mit dem Eintreiben der entstandenen Verfahrenskosten betraut sind – das heisst, das Ganze startet von vorne mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gefolgt von einer Beschwerde u.s.w. […]). Daran hat sich in den Jahren 2017 und 2018 eindeutig nichts geändert, auch wenn der Beschwerdeführer – was Teil seiner gesundheitlichen Einschränkung ist – dies nicht einsieht. Auch 2017 und 2018 führten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers dazu, dass die Beschwerdekammer aufgrund von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der verschiedenen Staatsanwaltschaf- ten im Kanton Bern in jeglicher Art fruchtlose Verfahren durchzuführen hatte. In aller Regel be- zahlte der Beschwerdeführer die gerichtlich verlangte Sicherheit nicht. Abgewiesene Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zog er jeweils erfolglos an das Bundesgericht weiter. Zu einer Gutheissung in der Sache oder auch nur zu einem Schriftenwechsel kam es nie. Der Beschwerdeführer bringt – hier nur indirekt – ein weiteres Mal vor, er habe ein Attest, das ihn als prozessfähig bezeichne. Diesbezüglich kann auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 (!) verwiesen werden: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2012, mit wel- chem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozes- sunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwer- dekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer ver- kennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und der Prozess- fähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung 5 mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzei- gen vermag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3) (BK 12 147 vom 13. Sep- tember 2012 E. 3.2). Nach dem Gesagten kann Folgendes festgehalten werden: Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) die Prozessfähigkeit absprach, ist nicht zu bean- standen. Darüber hinaus ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass die Beschuldigte eindeutig weder einen Amtsmissbrauch, einen Betrug noch andere Straftaten begangen hat. Das Verfah- ren war richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 StPO; siehe auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 92 vom 11. März 2019). 7. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer nach stets gleichem Verhaltensmuster gänzlich un- begründete Beschwerden einreicht. Im Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 be- hielt sich die Beschwerdekammer vor, weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden ohne förmliche Behandlung und mit Verweis auf das in diesem Beschluss Gesagte zurückzuschicken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016). Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 118 vom 21. März 2017 legte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass sie derartige Eingaben, wenn sie Amtspersonen betreffen, nicht mehr zurückschicken, sondern – gleich wie das Bundesgericht – ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung ablegen wird. Dieses Vorge- hen wird die Beschwerdekammer künftig auch wählen, wenn es sich um Anzeigen nach dem beschriebenen Muster handelt und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Prozessfähig- keit abgesprochen wurde (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde an das Bundesgericht. 6. Im Lichte des Ausgeführten sowie mit Blick auf die derzeitig erneut beobachtete Aggravierungstendenz (vgl. etwa BK 21 21 vom 27. Januar 2021; BK 20 543 vom 18. Dezember 2020; BK 20 542 vom 18. Dezember 2020; BK 20 534 vom 15. De- zember 2020; BK 20 431 vom 12. November 2020; BK 20 441 vom 9. Oktober 2020; BK 20 366 vom 15. September 2020; BK 20 337 vom 26. August 2020) kommt die Beschwerdekammer mit dem vorliegenden Entscheid zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer (in diesem Verfahren) nicht prozessfähig ist: Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit vielen Jahren ständig mit Strafanzeigen und sonstigen Eingaben des Beschwerdeführers zu befassen haben. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlen- der Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeb- lich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben des Beschwerdeführers zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorge- bracht wurden. Er ist schlicht in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staats- 6 anwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche er in immer den gleichen oder ähnli- chen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von ei- ner manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. Hinzuweisen ist ebenfalls auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2021 (17 Seiten lang; Gläubiger/in fast durchgehend eine Behörde; Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 183'599.20). Dem Beschwerdeführer fehlt damit grundsätzlich die erforderli- che Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzuspre- chen ist. Beispielhalber sei an dieser Stelle abschliessend erstens aus dem Verfah- ren BK 20 551 (Beschluss vom 1. März 2021) zitiert, im Zuge dessen der Be- schwerdeführer auf eine verfahrensleitende Verfügung – Kenntnisnahme und -gabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – hin in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021 ausführte: REIN VORSORGLICH erhebe ich gg die Verfügung unter BK 20 551 MOR BESCHWERDE, da diese auf der Grundlage vorsätzlicher falscher TATSACHEN aufgebaut und begründet ist. Zweitens kann auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 51 vom 12. Februar 2021 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer erstattete gegen die D.________ AG Anzeige und erhob gegen die nachfolgend ergangene Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde, weil er der Ansicht war, die D.________ AG habe eine Straftat (insb. Betrug) begangen, weil sie eine Express- sendung zu spät zugestellt habe. Drittens wird auf BK 21 74 vom 25. Februar 2021 hingewiesen, in welchem der Beschwerdeführer ausführte: Der Unterzeichner ist bereits mehrmals angezeigt wegen BELEIDIGUNG, ÜBLER NACHREDE und EHRVERLETZUNG Eine wei- tere Anzeige folgt. Wenn Ihr IDIOTEN von Juristen glaubt mich MUNDTOT machen zu können mit BELEIDIGUNGEN so IRRT ihr Euch. Jede Beleidigung bringt eine neue Anzeige (kursive Hervor- hebungen hinzugefügt). Im Verfahren BK 20 78 vom 24. Februar 2021 schliesslich zeigte der Beschwerdeführer jemanden an, der ihn früher anwaltlich vertreten hat- te; dieser habe einen Vertragsbruch begangen, indem er ihn anwaltlich schlecht vertreten bzw. im Nachgang daran angebliche Verfehlungen begangen habe, was den Beschwerdeführer dazu bewog, eine offensichtlich haltlose Strafanzeige we- gen angeblichen Betrugs einzureichen. Im Lichte des Ausgeführten tritt die Beschwerdekammer auf das vorliegende Rechtsmittel mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein. Des Weiteren wird die Beschwerdekammer beziehungsweise ihre Verfahrenslei- tung aufgrund der dem Grundsatz nach nicht vorhandenen – jedoch weiterhin im Einzelfall im Sinne einer Vorprüfung zu prüfenden – Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers seine künftigen Eingaben ohne förmliche Behandlung an ihn zurückschicken (vgl. oben Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016). Es ist nicht notwendig, jedes einzelne Mal ein Dossier zu eröffnen und alsdann aufgrund der Prozessunfähigkeit einen direkten Nichteintre- tensentscheid in Dreierbesetzung zu fällen. 7. Für dieses Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. B.________ wird eröffnet, dass die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern künftige von ihm erhobene Be- schwerden an ihn zurückschicken wird, wenn die Verfahrensleitung seine Prozess- fähigkeit im Einzelfall verneint. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (per Kurier) Bern, 3. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8