4. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft festgesetzt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten/Gesuchstellers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 5. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet.