3 Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.3 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 271 vom 28. Oktober 2013). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist von der Staatsanwaltschaft festzusetzen.