Sein Gesuch bzw. seine Beschwerde sind vor dem beschriebenen Hintergrund sowie dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, aber auch unter dem Aspekt der Nichtgewährung seines Vorschlagsrechts zu würdigen. Das führt bei der vorliegenden Ausgangslage dazu, dass auch bei Fehlen von objektiven Pflichtverletzungen durch den Verteidiger und/oder sachlicher Gründe im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ein Wechsel ausnahmsweise angezeigt ist, zumal sich auch der Dossierumfang in Grenzen hält und nicht gesagt werden kann, der Anwaltswechsel bringe einen unverhältnismässigen Kostenaufwand mit sich (vgl.