Dies rügte er auch umgehend bei der Staatsanwaltschaft, indem er am 1. Juli 2021 Einsprache gegen die Einsetzungsverfügung vom 28. Juni 2021 erhob. Am 6. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und wies erneut darauf hin, dass Rechtsanwalt B.________ nicht sein Anwalt sei. Der Beschwerdeführer rügte zwar nicht explizit eine Verletzung seines Vorschlagsrechts. Sein Gesuch bzw. seine Beschwerde sind vor dem beschriebenen Hintergrund sowie dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, aber auch unter dem Aspekt der Nichtgewährung seines Vorschlagsrechts zu würdigen.