Durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wurde das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers missachtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Rechtsanwalt B.________ kenne, beziehen sich offensichtlich auf den Umstand, dass ihn dieser bereits am 23. Februar 2021 vertreten hatte. Es scheint klar, dass er mit dessen Einsetzung als amtlichen Anwalt von Anfang an nicht einverstanden war. Dies rügte er auch umgehend bei der Staatsanwaltschaft, indem er am 1. Juli 2021 Einsprache gegen die Einsetzungsverfügung vom 28. Juni 2021 erhob.