Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht hingewiesen worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt worden war, stellt keine (konkludente) Ausübung seines Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO dar, zumal die Initiative zur Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt B.________ durch die Polizei erfolgt ist. Durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wurde das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers missachtet.