Er (Rechtsanwalt B.________) habe in der Folge mit dem Beschwerdeführer telefoniert und dieser habe ihn gebeten, zur Einvernahme zu kommen, und habe ihm zugesichert, diesen Einsatz zu bezahlen. Erst mit Verfügung vom 28. Juni 2021 und damit mehr als vier Monate später wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt eingesetzt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass Rechtsanwalt B.________ in der Folge und vor Erlass der Einsetzungsverfügung nochmals als Verteidiger des Beschwerdeführers aufgetreten ist.