4. Aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme privat durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt worden war. Auch die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Juli 2021 zeigt, dass es sich zu diesem Zeitpunkt um eine private Verteidigung gehandelt hat. Rechtsanwalt B.________ führt aus, er sei von der Polizei kontaktiert worden, da er Pikett gehabt habe. Zwar habe es sich gemäss Polizei nicht um einen Pikettfall gehandelt, aber der Beschwerdeführer habe einen Anwalt gewünscht. Er (Rechtsanwalt B.__