BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit dem Ersuchen um einen persönlichen Termin stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Ein solches ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag abgewiesen wird.