Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 367 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juli 2021 (BJS 21 5414) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete gegen den Beschuldigten am 23. Februar 2021 eine Strafun- tersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 28. Juni 2021 setzte sie Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 23. Februar 2021 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein und erliess am 29. Juni 2021 gegen diesen einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach began- gen. Am 28. Juli 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte einen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ liessen sich am 26. August bzw. 30. August 2021 vernehmen und beantragten die Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 7. Sep- tember 2021 an der Beschwerde fest und ersuchte um einen persönlichen Termin. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wech- sel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit dem Ersuchen um einen persönlichen Termin stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Ein solches ist nicht angezeigt, wes- halb der Antrag abgewiesen wird. 3. Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Ver- fahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO ordnet die Verfahrens- leitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt ins- besondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 Bst. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fäl- le der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei- digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt 2 (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). 4. Aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2021 geht her- vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme privat durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt worden war. Auch die Eingabe von Rechtsan- walt B.________ vom 26. Juli 2021 zeigt, dass es sich zu diesem Zeitpunkt um ei- ne private Verteidigung gehandelt hat. Rechtsanwalt B.________ führt aus, er sei von der Polizei kontaktiert worden, da er Pikett gehabt habe. Zwar habe es sich gemäss Polizei nicht um einen Pikettfall gehandelt, aber der Beschwerdeführer ha- be einen Anwalt gewünscht. Er (Rechtsanwalt B.________) habe in der Folge mit dem Beschwerdeführer telefoniert und dieser habe ihn gebeten, zur Einvernahme zu kommen, und habe ihm zugesichert, diesen Einsatz zu bezahlen. Erst mit Ver- fügung vom 28. Juni 2021 und damit mehr als vier Monate später wurde Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Anwalt eingesetzt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass Rechtsanwalt B.________ in der Folge und vor Erlass der Einsetzungsverfügung nochmals als Verteidiger des Beschwerdeführers aufgetre- ten ist. Vielmehr zeigt seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021, dass die Einsetzungsverfügung auch für ihn überraschend gekommen ist. Vor die- sem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft nicht von einer nach wie vor beste- henden Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ ausgehen oder annehmen, der Beschwerdeführer wünsche Rechtsanwalt B.________ auch als amtlichen An- walt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf sein Vor- schlagsrecht hingewiesen worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme durch Rechtsanwalt B.________ vertei- digt worden war, stellt keine (konkludente) Ausübung seines Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO dar, zumal die Initiative zur Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt B.________ durch die Polizei erfolgt ist. Durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wurde das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers missachtet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Rechtsanwalt B.________ kenne, beziehen sich offensichtlich auf den Umstand, dass ihn dieser bereits am 23. Februar 2021 vertreten hatte. Es scheint klar, dass er mit dessen Einsetzung als amtlichen Anwalt von Anfang an nicht einverstanden war. Dies rügte er auch umgehend bei der Staatsanwaltschaft, indem er am 1. Juli 2021 Einsprache gegen die Einsetzungsverfügung vom 28. Juni 2021 erhob. Am 6. Juli 2021 erhob der Be- schwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und wies erneut darauf hin, dass Rechtsanwalt B.________ nicht sein Anwalt sei. Der Beschwerdeführer rügte zwar nicht explizit eine Verletzung seines Vorschlagsrechts. Sein Gesuch bzw. sei- ne Beschwerde sind vor dem beschriebenen Hintergrund sowie dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, aber auch unter dem Aspekt der Nichtgewährung seines Vorschlagsrechts zu würdigen. Das führt bei der vorliegenden Ausgangslage dazu, dass auch bei Fehlen von ob- jektiven Pflichtverletzungen durch den Verteidiger und/oder sachlicher Gründe im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ein Wechsel ausnahmsweise angezeigt ist, zumal sich auch der Dossierumfang in Grenzen hält und nicht gesagt werden kann, der Anwaltswechsel bringe einen unverhältnismässigen Kostenaufwand mit sich (vgl. 3 Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.3 sowie Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 271 vom 28. Oktober 2013). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist von der Staatsanwaltschaft festzusetzen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der sinngemässe Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abge- wiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft festgesetzt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten/Gesuchstellers von der Rückzahlungs- und Dif- ferenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 5. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person 5 mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6