3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Straf- und Zivilklägern 1+2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Weitergehend sind keine Entschädigungen zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Straf- und Zivilklägern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier)