weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.