Unklar ist jedoch, für welchen ungefähren Gesamtbetrag eine Deckungsbeschlagnahme erfolgt sein soll. Die ungefähr zu erwartenden Gesamtkosten wurden von der Staatsanwaltschaft nicht angegeben, was jedoch angesichts des Verfahrensstands nicht erstaunlich ist. Dies schadet jedoch nicht. Vorliegend erfolgte die Beschlagnahme auch im Hinblick auf die Einziehung resp. Restitution. Eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Deckungsbeschlagnahme kann an dieser Stelle somit offengelassen werden. Künftig hätte die Staatsanwaltschaft anzugeben, mit welchem ungefähren Gesamtbetrag zu rechnen ist resp.