betreffend Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer, wonach dieser seinen Angaben zufolge in Frankreich und in Italien lebe, der Steuersitz in Lausanne sei, jedoch die Schriften immer noch in Lettland, wo er mal gearbeitet habe, deponiert seien) darf derzeit von konkreten Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung der Bezahlung von Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung entziehen könnte. Unklar ist jedoch, für welchen ungefähren Gesamtbetrag eine Deckungsbeschlagnahme erfolgt sein soll.