Dezember 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Fall einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt die Deckungsbeschlagnahme ausserdem auch in Bezug auf den Umfang. Art. 268 Abs. 1 StPO statuiert insoweit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO).