O., N. 5 zu Art. 268 StPO). Im Gegensatz zu den anderen Beschlagnahmearten bedarf es bei der Deckungsbeschlagnahme – wie bereits zuvor unter E. 4.2 erwähnt – keines Zusammenhangs zur untersuchten Tat (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6a zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2).