7. Soweit die Beschlagnahme des Grundstücks im Hinblick auf die Kostendeckung erfolgt ist (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO), ist festzuhalten was folgt: Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO).