Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers ist die geeignete Massnahme, um die Sicherstellung im Verfahren zu gewährleisten. Sie ist auch erforderlich, weitere Vermögensdispositionen des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschlagnahme resp. die Grundbuchsperre für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Massnahme wird ferner durch die Bedeu-