Dass die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft in G.________ vor dem Hintergrund, dass die Privatkläger im Zusammenhang mit deren Übertragung gerade mal CHF 65'000.00 erhalten haben sollen und sie überdies statt der anlässlich der Liegenschaftsübertragung vereinbarten unentgeltlichen Nutzung ab 1. Juli 2013 einen monatlichen Mietzins von CHF 3'200.00 bezahlt haben, zwecks späterer Einziehung resp. Restitution beschlagnahmt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Der Deliktskonnex ist zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen.