siehe ferner Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2021), erscheint derzeit wenig schlüssig. Es kann hierzu auf den Nachtrag zur Strafanzeige vom 21. Juli 2021 verwiesen werden. Insgesamt besteht somit ein für die Beschlagnahme erforderlicher «hinreichender» Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft in G.__