So wurden, nachdem dem Konto der Privatkläger gemäss Kaufvertrag CHF 185'000.00 überwiesen worden waren, bereits kurze Zeit später wieder CHF 120’00.00 – vermutungsweise an den Beschwerdeführer – weitertransferiert. Dass die Staatsanwaltschaft somit im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft von potentiell strafbarem Verhalten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer zur Begründung der Vermögensverschiebungen und des Vermögensverzehrs anbringt (Eingabe vom 5. Juli 2021 zu Handen der Sozialen Dienste der Gemeinde G.________; siehe ferner Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2021), erscheint derzeit wenig schlüssig.