vollziehbar. Aus dem Umstand, dass das Nutzniessungsrecht kurze Zeit später wieder gelöscht worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Das im notariell verurkundeten Kaufvertrag festgehaltene Nutzniessungsrecht dürfte sich minimierend auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. Auch werfen die im Rahmen der Grundstückübertragung erfolgten Geldflüsse Fragen auf. So wurden, nachdem dem Konto der Privatkläger gemäss Kaufvertrag CHF 185'000.00 überwiesen worden waren, bereits kurze Zeit später wieder CHF 120’00.00 – vermutungsweise an den Beschwerdeführer – weitertransferiert.