Gemäss nachvollziehbarer Aufstellung der Privatkläger belief sich deren Vermögen Anfang/Mitte 2013 noch auf mehrere hunderttausend Franken. Glaubhafte Ausführungen, wofür das gesamte Geld – trotz regelmässig eingegangenen Altersrenten seiner Eltern – verbraucht worden ist, liegen nicht vor (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2021). Weshalb die Privatkläger dem Beschwerdeführer monatlich einen Mietzins von CHF 2'500.00 plus Nebenkosten von CHF 700.00 geschuldet haben sollen, ist mit Blick auf die im Jahr 2013 auf ihn übertragene Liegenschaft in G.________ und dem dabei vereinbarten unentgeltlichen lebenslänglichen Nutzniessungsrecht der Privatkläger nicht nach-