klar: die Übertragung der Liegenschaft von den Eltern (Privatkläger) auf den Sohn (Beschwerdeführer). 6.2 Gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten ist die zu Einziehungs- und Restitutionszwecken erfolgte Beschlagnahme als rechtens zu bezeichnen. Dies aus folgenden Gründen: Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Der Tatverdacht ist vorliegend gestützt auf die einlässlich begründete und belegte Strafanzeige vom 29. Juni 2021 und den Nachtrag vom 21. Juli 2021 klar zu bejahen.