Die Anforderungen an die Begründung der Beschlagnahmeverfügung sind dann nicht hoch, wenn – wie hier – der betroffenen Person die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die eingeleitete Prüfung allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen und den in diesem Zusammenhang mit ihm geführten Gespräche bewusst, dass die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern Fragen aufwerfen und dass die Behörden die – vermutungsweise vom Beschwerdeführer vorgenommenen – Transaktionen sowie die Umstände der Übertragung der von der Beschlagnahme betroffenen Liegenschaft untersuchen.