6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Anzeigeeinreichung keine prozessualen Hindernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Privatkläger den Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 20. Juli 2021 ein, demzufolge dem Beistand die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erteilt worden ist. Überdies wurde er definitiv als Vertretungsbeistand eingesetzt. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschlagnahme gestützt auf verschiedene gesetzliche Grundlagen verfügt worden ist.