Pra 2014 Nr. 71], wonach die Einziehungsbeschlagnahme auf einer Wahrscheinlichkeit gründe und sich rechtfertige, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheine). Es genügt, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). 4.4 Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).