4 forderungsbeschlagnahme [BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 263-268 StPO und N. 45 zu Art. 263 StPO; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, in: Pra 2014 Nr. 71]). 4.3 Bei der Einziehungs- und Restitutionsbeschlagnahme soll die Beschlagnahme den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht die Rückgabe an die berechtigte Person oder die Einziehung anordnen kann.