Ihm sei in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens und seiner ausländischen Wohnsitze durchaus zuzutrauen, dass er die Liegenschaft im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung an eine Drittpartei veräussern und den daraus resultierenden Verkaufserlös ins Ausland transferieren könnte. Die Beschlagnahme sei daher nicht nur geboten, sondern darüber hinaus auch ohne Weiteres verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer in der Nutzung der Liegenschaft nur wenig eingeschränkt sei.