Aufgrund des heutigen Sachstands sei zu befürchten, dass es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um den letzten greifbaren Vermögenswert des Beschwerdeführers handle. Ihm sei in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens und seiner ausländischen Wohnsitze durchaus zuzutrauen, dass er die Liegenschaft im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung an eine Drittpartei veräussern und den daraus resultierenden Verkaufserlös ins Ausland transferieren könnte.