3.4 Die Privatkläger halten dafür, dass sich der erhebliche Tatverdacht der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung aus den von ihnen dokumentierten Banktransaktionen ergebe. Diesen zufolge habe der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2013 ihr Vermögen nahezu vollständig in seinem eigenen Interesse verbraucht. Aufgrund des heutigen Sachstands sei zu befürchten, dass es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um den letzten greifbaren Vermögenswert des Beschwerdeführers handle.