Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bislang kaum etwas bekannt sei. Sollte sich der gegen ihn erhobene Vorwurf bewahrheiten, habe er sich zwecks Bestreitens seines Lebensunterhalts wohl der Vermögenswerte seiner Eltern bedient. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich auch eine Kostendeckungsbeschlagnahme. 3.4 Die Privatkläger halten dafür, dass sich der erhebliche Tatverdacht der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung aus den von ihnen dokumentierten Banktransaktionen ergebe.