3 führer lediglich im Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 6. Januar 2014 Vermögenswerte von über CHF 700'000.00 an sich selbst übertragen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, konnte bisher nicht verifiziert werden, vermag den Tatverdacht gegen ihn indessen nicht zu entkräften. Die Beschlagnahmung des fraglichen Grundstücks zwecks späterer Einziehung oder Restitution ist damit nicht zu beanstanden.