Aufgrund der Angaben und Belege der Privatkläger hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erhärtet. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, müsste er den Privatklägern eine grössere Summe zurückgeben. Gemäss den Angaben der Privatkläger habe der Beschwerde-