8. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer steht noch ganz am Anfang. Aufgrund der Abgaben [recte: Angaben] der Privatkläger ist nicht auszuschliessen, dass bereits der Verkauf des Grundstückes in G.________ im Jahr 2013 widerrechtlich erfolgt ist. Das Grundstück wurde gemäss Kaufvertrag für CHF 500'000.00 verkauft, die Privatkläger sollen davon aber lediglich CHF 65'000.00 tatsächlich erhalten haben. Aufgrund der Angaben und Belege der Privatkläger hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erhärtet.