Zur Begründung geben sie die Lebenssituation des Beschuldigten an (mehrere Wohnsitze, kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Die fragliche Liegenschaft werde nur aus finanziellen Gründen gehalten und es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei Kenntnis des Strafverfahrens sein Vermögen versilbern würde. Es sei zu befürchten, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das einzig greifbare Vermögen des Beschuldigten handle.