7. Das fragliche Grundstück in G.________ sei im Jahr 2013 für CHF 500'000.00 an den Beschuldigten veräussert worden, wobei ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzniessungsrecht seiner Eltern im Grundbuch eingetragen worden sei. Bereits am 16. Januar 2014 habe der Beschuldigte dieses Nutzniessungsrecht jedoch ersatzlos aus dem Grundbuch streichen lassen. Von den CHF 500'000.00 seien sodann nur CHF 185'000.00 auf das Konto der Privatkläger überwiesen worden, wobei der Beschuldigte keine 20 Tage später CHF 120'000.00 vermutungsweise an sich zurück überwiesen haben soll.