Ferner weist er daraufhin, dass der Beistand seiner Eltern nicht befugt sei, Strafanträge gegenüber Familienmitgliedern zu stellen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang stehe. Es könne nicht beanstandet werden, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht auf einen einzelnen Beschlagnahmegrund festgelegt habe. Unter Hinweis auf die Strafanzeige hält sie fest was folgt: 6.