3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend abklärt habe, da die beschlagnahmte Liegenschaft ihm gehöre und nicht verkauft worden sei. Zudem bemängelt er das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen ihn und stellt pauschal die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme in Frage, da aus der Begründung der Beschlagnahme deren Ziel nicht klar erkennbar sei. Ferner weist er daraufhin, dass der Beistand seiner Eltern nicht befugt sei, Strafanträge gegenüber Familienmitgliedern zu stellen.