2 braucht werde, resp. den Geschädigten zurückzugeben sei (Art. 263 Abs. 1 Bst. b - d StPO i.V.m. Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend abklärt habe, da die beschlagnahmte Liegenschaft ihm gehöre und nicht verkauft worden sei.